Macht eine Person kein Testament, tritt
mit dem Tode automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Zumeist erben dann
die nahen Angehörigen.
Es gibt auch die Möglichkeit, ein
Testament zu errichten, in dem genau festgelegt wird, wer was erhalten und
wie das Vermögen verteilt werden soll.
Dennoch kann es nach dem Tode
des Erblassers passieren, dass sich die Erben nicht einigen können, wie
die Verfügungen des letzten Willens umgesetzt werden müssen. Im
schlimmsten Fall gehen die Erben zur Verteilung des Nachlasses vor
Gericht.
Damit die Erben nicht streiten, kann vom
Erblasser im Testament ein sog. Testamentsvollstrecker eingesetzt werden,
der die Verteilung des Nachlasses in die Hand nimmt. Er ist nach dem
Todesfall dafür verantwortlich, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und
den Nachlass nach den Wünschen des Erblassers zu verteilen. Ggfs. kann der
Erblasser auch statt Aufteilung des Erbes, die Verwaltung des Nachlasses
durch den Testamentsvollstrecker anordnen.
Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich
jede Person sein. Jedoch werden von einem Testamentsvollstrecker fundierte
Kenntnisse des Erb- und Steuerrechts verlangt. Der Testamentsvollstrecker
muss wissen, wie Erbquoten ermittelt werden, was mit Pflichtteilen,
Vermächtnissen und Auflagen zu tun ist und er muss insbesondere die
Erbschaftsteuererklärung erstellen (unter Umständen sogar noch die letzte
Einkommensteuererklärung des Verstorbenen für das Jahr des Todes). Es ist
in diesem Zusammenhang sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker zu
bestimmen, der unabhängig gegenüber den Erben auftreten kann, d. h. nicht
unbedingt aus der Familie kommt.
Als Rechtsanwalt sind mir die Regelungen
des Erbrechts vertraut. Bei Streit der Erben untereinander kann ein
unabhängiger Rechtsanwalt zumeist vermitteln, indem er über die
erbrechtliche Sach- und Rechtslage aufklärt. So kann ein langwieriger und
kostenintensiver Rechtsstreit vermieden werden.
Als Fachanwalt für Steuerrecht bin ich in
der Lage, die Erbschaftsteuer- und auch die Einkommensteuererklärung für
die Erben zu erstellen und in Zweifelsfällen Problemlösungen mit dem
Finanzamt zu erarbeiten.
Ich habe den
Lehrgang „zertifizierter
Testamentsvollstrecker“ der Fachseminare
von Fürstenberg durch Nachweis juristischer Fachkenntnisse in zwei
Klausuren erfolgreich bestanden. Die „Arbeitsgemeinschaft
Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e. V.“
hat mir in diesem Zusammenhang das Zertifikat erteilt und zugleich
gestattet, die Bezeichnung „zertifizierter
Testamentsvollstrecker“ zu führen. Das
Zertifikat nach den Richtlinien der AGT bestätigt für den Inhaber
umfangreiche, theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der
Testamentsvollstreckung.
Die im
Jahre 1997 gegründete Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und
Vermögenssorge (AGT) ist ein privater, eingetragener Verein und versteht
sich als Zusammenschluss natürlicher und juristischer Personen, die das
Amt des Testamentsvollstreckers ausüben oder sich berufsbedingt häufig mit
Fragen der Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge beschäftigen (www.AGT-EV.de).
Für Fragen rund um die Gestaltung von
Testamenten und die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers stehe ich
gerne zur Verfügung.
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